Kostenübernahme
Möglich sind Behandlungen von Selbstzahlern, privat Versicherten und Behandlungen von gesetzlich Versicherten im Kostenerstattungsverfahren. Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können, sofern die Indikation für eine ambulante Psychotherapie nach § 27.3 SGB VIII oder § 35a SGB VIII besteht, die Kosten vom Jugendamt übernommen werden.
Bitte sprechen Sie mich an, damit wir die Möglichkeiten einer Kostenübernahme für die psychotherapeutische Behandlung in Ihrem persönlichen Fall klären können.